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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen           Stand 3/2014

 

1.             Geltung

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachf. AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir mit Kenntnis entgegenstehender AGB des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Falls Abweichungen von unseren AGB individuell vereinbart wurden, so haben diese Vorrang vor den nachfolgenden Regelungen; dies gilt insbesondere für individuelle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Depot-/Konsignationslagerware.

                Das gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.

 

2.             Preise und Zahlungsbedingungen

2.1           Die von uns angebotenen Preise gelten nur für den einzelnen  Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

2.2           Der Käufer ist bei Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, uns jeglichen aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepteinreichung.

2.3           Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten angenommen.

2.4           Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2.5           Bei SEPA-Lastschrift wird die grundsätzliche 14-tägige Frist zur Information über Fälligkeit und Betrag der einzuziehenden Beträge bis auf zwei Tage vor Belastung reduziert.

 

3.             Lieferung

3.1           Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, (die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist) auf Kosten des Käufers und Gefahr von uns, wenn im Falle der Rücksendung die gleiche Versendungsform gewählt wird, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war.

                Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.

3.2           Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dabei entstehende zusätzliche Versand kosten werden von uns getragen. Der Anspruch des Käufers auf vollumfängliche Lieferung der bestellten Waren wird durch unser Recht auf Vornahme von Teillieferungen nicht beeinträchtigt. Er kann insbesondere von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

4.             Auswahlsendungen und Überlassung von Waren zur Weiterveräußerung

4.1           Bei Auswahlsendungen übernimmt der Auswahlnehmer die volle Haftung für Verlust oder Beschädigung.

                Gleiches gilt, wenn dem Empfänger Waren für einen bestimmten Zeitraum zur Weiterveräußerung überlassen werden und eine Berechnung erst vorgenommen wird, wenn die Weiterveräußerung erfolgt ist (Überlassung von Waren zur Weiterveräußerung).

Er ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet für den vollen Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen. Die Ware muss unter Einhaltung unserer Versicherungsbedingungen verschickt werden, Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Rücksendungen unserer Waren innerhalb der EG sind durch uns versichert, soweit diese sorgfältig verpackt und nicht schon durch die Versicherung des Kunden versichert sind, und zwar im Rahmen der jeweils gültigen Versandbestimmungen des Juwelierwaren- und Bijouterievaloren-Tarifs. Der Höchstwert einer Warensendung beträgt 125.000 €. Ware, die nicht unser Eigentum ist, ist weder auf dem Transportweg zu uns, noch auf dem Transportweg von uns an den Kunden, von uns versichert.

4.2           Auch für Auswahlsendungen und die Überlassung von Waren zur Weiterveräußerung gelten ausschließlich unsere AGB.

 

5.             Mängelrügen

5.1           Offene Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich uns gegenüber zu rügen.

                Verdeckte Mängel müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis in gleicher Weise gerügt werden.

5.2           Werden Mängelrügen von uns anerkannt, dann kann der Käufer nur die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen. Scheitert die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung, so kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche können vom Käufer nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung schuldhaft versäumt. Die Rechte des Käufers aus den §§ 478, 479 BGB bleiben hiervon unberührt.

5.3           Ist Gegenstand des Vertragsverhältnisses die Lieferung von Restposten, Überhangware, o. ä. so kann der Käufer im Falle eines Mangels nur die Mängelbeseitigung verlangen. Scheitert die Beseitigung des Mangels, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

6.             Mangelfolgeschäden und Haftungsbeschränkung

6.1           Wir haften für Mangelfolgeschäden, die nicht auf einer Zusicherung beruhen, und sonstige Schäden nur, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für unser eigenes Handeln, sondern auch für das der Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Für vertragsuntypische und deshalb nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht, soweit der Käufer Unternehmer nach § 14 BGB ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen kann.

 

7.             Eigentumsvorbehalt

7.1           Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsbeziehung herrührender auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum.

                Dies gilt auch für die Überlassung von Waren zur Weiterveräußerung.

7.2           Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

7.3           Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

7.4           Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.).

                Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

7.5           Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern.

                Es ist vereinbart, dass alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind, wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

7.6           Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen (Rechnungsendbetrag zzgl. MwSt), ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

7.7           Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandene neue Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum, bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtsbehandlung bedarf und dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.

7.8           Der Käufer tritt im Voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

7.9           Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.10         Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, sind wir berechtigt den Kaufgegenstand herauszuverlangen.

7.11         Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass, mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr, im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

 

8.             Kreditprüfung und Warenrücknahme

8.1           Wird nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware uns bekannt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist (z. B. Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

8.2           Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.

 

9.             Datenschutz

9.1           Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten.

 

10.           Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1         Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist.

10.2         Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum UN-Kaufvertrag (CISG) und der Kollisionsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.

 

DMG - Diamant Marketing GmbH

Quellennachweis

Wir erklären nach bestem Wissen und Gewissen und/oder aufgrund schriftlicher Bestätigung des Lieferanten, dass die hier aufgeführten Diamanten natürlichen Ursprungs sowie unbehandelt sind und dass sie aus legitimierten Quellen stammen und daher mit den UN-Resolutionen 1171, 1173, 1306 und 1343 in Einklang stehen. Die ähnlich lautende englische Vorgabe hierzu lautet: The diamonds herein specified are exclusively of natural origin and untreated, have been purchased from legitimate sources not involved in funding conflict and in compliance with United Nations resolutions, hence being conflict free, altogether based on personal knowledge and/or written guarantees provided by the supplier of these diamonds.